In der Regel können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Personen, die aus einer gesetzliche Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, so daß diese in aller Regel entfallen. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Einige Versicherer rechnen auch die bei einem privaten Vorversicherer ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten an.
Unser Buchtipp:

Krankenversicherung.
Leistungen, Verfahren und System der Krankenversicherung sind heute kaum transparent. Dem Informationsdefizit will der Ratgeber entgegenwirken. Er gibt in dem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Leser Aufschluss über sämtliche Fragen, denen er im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung begegnen kann. Dabei erhält der Leser eine rasche und zugleich anschauliche Übersicht über das Gesamtsvstem der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ratgeber informiert u.a. über die Leistungen wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und über das Krankengeld. Ferner werden die für den Leistungsanspruch maßgeblichen Voraussetzungen dargestellt.

