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   Pferdeversicherung - FAQ Informationen
 
 


Yl_menu.gif 0.1K Zum Online Vergleich Pferdeversicherung



1. Wer ist bei der Pferdeversicherung versichert?

Versichert ist der Versicherungsnehmer als Pferdehalter.

2. An wen wende ich mich bei Schadenmeldungen?
Im Schadenfall wenden Sie sich am besten direkt an unsere Schadenabteilung per e-mail, Telefax, Telefon oder Sie melden den Schaden direkt über unseren Web Seiten.

3. Was ist im Schadensfall zu beachten?

- Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
 
- Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
 
- Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
 
- Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennnen oder Zahlungen zu leisten.
- Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
 
- Kommt es zu einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozeßführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen

4. Wann besteht Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz der Pferdeversicherung beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

5. Bleiben meine Daten Dritten gegenüber anonym?
Ja, das garantieren wir Ihnen. Wir geben Ihre Daten nur ihm Rahmen ihrer Versicherungsabschlüsse an den jeweiligen Versicherer der Pferdeversicherung weiter.


6. Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf
gekündigt wird.

Außerordentliche Kündigung:
bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

Sonderregelungen :

Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:

Die Prämie muß sich um mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben.

Vertragsabschlüsse zwischen Januar 1991 und Juni 1994:

Die Prämie muß sich um mindestens 5% erhöhen.

im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

 

 
 

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