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Zum Online Vergleich
Pferdeversicherung
1. Wer ist bei der Pferdeversicherung versichert?
Versichert ist der Versicherungsnehmer als Pferdehalter.
2. An wen wende ich mich bei Schadenmeldungen?
Im Schadenfall wenden Sie sich am besten direkt an unsere
Schadenabteilung per e-mail, Telefax, Telefon oder Sie
melden den Schaden direkt über unseren Web Seiten.
3. Was ist im Schadensfall zu beachten?
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Jeder Versicherungsfall ist
unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem
Versicherer schriftlich anzuzeigen.
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Sie sind verpflichtet alles zur
Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
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Die Umstände die zu dem Schaden
geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß
mitzuteilen.
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Ohne Rücksprache mit dem Versicherer
sind Sie sind nicht berechtigt einen
Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise
anzuerkennnen oder Zahlungen zu leisten. |
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Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen
von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne
Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht
Widerspruch zu erheben.
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Kommt es zu einem Prozeß über den
Haftpflichtanspruch, so ist die Prozeßführung dem
Haftpflichtversicherer zu überlassen |
4. Wann besteht Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz der Pferdeversicherung beginnt zu
dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag nach
Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge
termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte
Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer
verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor
Ablauf gekündigt werden.
5. Bleiben meine Daten Dritten gegenüber anonym?
Ja, das garantieren wir Ihnen. Wir geben Ihre Daten nur ihm
Rahmen ihrer Versicherungsabschlüsse an den jeweiligen
Versicherer der Pferdeversicherung weiter.
6. Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für
die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre
abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn
diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung
beendet werden.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist
von 3 Monaten zum Ablauf
gekündigt wird.
Außerordentliche Kündigung:
bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung
die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert,
so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für
Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mindestens 10% bzw. in den letzten
drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mindestens 20%
erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen Januar 1991 und Juni 1994:
Die Prämie muß sich um mindestens 5% erhöhen.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder
abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des
Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers
gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer
Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens
durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit
sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
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