Hundeverordnungen und Gesetze
Die aktuelle Kampfhundediskussion wurde entfacht, als bei
einem Angriff durch zwei American Staffordshire Terrier im
Sommer 2000 in Kind getötet wurde. In den Medien wurde eine
heftige und vielfach unsachliche Debatte über das Thema
geführt. In kürzester Zeit erließen alle Bundesländer
jeweils unterschiedlich Hundeverordnungen. Gemeinsam war
ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung
bestimmter Hunderassen die Sicherheit der Bevölkerung vor
Angriffen durch Hunde vergrößern sollten.
Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die
Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, American Pitbull Terrier und Bullterrier, außerdem
wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen
aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue
de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino
Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch
Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt.
Ausnahmen bildeten Thüringen, das als gefährliche Hunde
Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als
gefährlich erwiesen haben und Nordrhein-Westfalen, wo unter
die Verordnung alle Hunde fielen, die größer als 40 cm oder
schwerer als 20 kg waren.
Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser
Hunde erlassen:
Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches
Führzungszeugnis),
Nachweis der Befähigung des Halters,
Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der
Öffentlichkeit,
Wesenstest für Hunde
Zugangsverbot z.B. bei öffentlichen Festen, in Freibädern,
auf Spielplätzen
Sterilisation bzw. Kastration der Hunde
Kenzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.
Die Wesenstests waren nicht normiert. In einigen
Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung
vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Ein nicht bestandener
Wesenstest konnte die Tötung des Hundes zur Folge haben. In
Nordrhein-Westfalen musste darüber hinaus beispielsweise ein
besonderes Interesse für die Haltung der Hunde nachgewiesen
werden. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für
Kampfhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis
zwanzigfachen Satz Die Tierheime füllten sich mit hunderten
von kaum vermittelbaren Tieren.
Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener
Hundehalter und -züchter, die bei den
Oberverwaltungsgerichten beispielweise von
Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum
Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder
ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung,
dass so tiefreichende Eingriff in die Rechte der Bürger
nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige
Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten
unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine
Gefahrenabwehrverordnung.
Am 21. April 2001 erließ der Bundestag ein "Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde", das zum einen die Einfuhr,
zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Gegen dieses Gesetz richtete sich eine Verfassungklage, die
vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 2004 entschieden
wurde. Danach ist das Importverbot nicht verfassungswidrig,
dagegen verstoße das Zuchtverbot gegen die Verfassung, da
eine solche Regelung Ländersache sei.
Quelle:Wikipedia.de