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1. Was ist bei einem Wohnsitzwechsel mit der
Autoversicherung
Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Wohnsitzwechsel
unverzüglich beim Straßenverkehrsamt Ihres neuen Wohnsitzes
ummelden.Eine Abmeldung am alten Wohnsitz ist nicht
erforderlich. Es werden dieselben Unterlagen wie für die
Zulassung benötigt
zuzüglich einer Wohnsitzmeldebescheinigung des
Einwohnermeldeamtes
2. Was ist im Schadensfall bei der Autoversicherung zu
beachten?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens
innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich
anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was
zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des
Schadens dienlich sein kann.
Der Unfallhergang ist ausführlich und wahrheitsgemäß zu
schildern.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht
berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise
anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden
auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer
fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Rechtsstreit so ist die Prozessführung dem
Versicherer zu überlassen.
3. Was ist beim privaten Verkauf eines Fahrzeuges zu
beachen?
Bis zur Umschreibung des Fahrzeugs durch neuen Besitzer
beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen müssen Sie
Steuern und Versicherung zahlen. Lassen Sie sich aus diesem
Grunde immer den Personalausweis zeigen und informieren Sie
Ihren Makler und Zulassungsstelle über dem Verkauf mit
Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers. So kann bei
Nichtummeldung das Fahzeug stillgelegt werden.
Schließen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Kaufvertrag
ab.
4. Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich verlängert sich der Versicherungsvertrag
der für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen
wird automatisch um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht
fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet
werden.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist
von 1 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
wird.
Außerordentliche Kündigung:
bei Beitragserhöhung:
Erhöht der Versicherer die Beiträge ohne daß sich der
Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung kündigen.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder
abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des
Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers
gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer
Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens
durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit
sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
5. Was ist bei der Abmeldung zu beachten?
Für die Abmeldung beim Straßenverkehrsamt benötigen
Sie die KFZ Unterlagen (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und
Nummernschilder des Fahrzeugs. Melden Sie die Abmeldung
Ihrem Makler zur Gutschrift der zuviel gezählten Beiträge
bzw. zur Verrechnung bei der Autoversicherung für ein neues
KFZ.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug endgültig stilllegen wollen so
benötigen Sie seit dem 1. April 1998 für die Abmeldung einen
Verwertungsnachweis bzw. eine Erklärung über den
Verbleib von einer anerkannten Annahmestelle oder
einem Verwertungsbetrieb.
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