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   Autoversicherun -FAQ Häufig gestellte Fragen
 
 

 

1. Was ist bei einem Wohnsitzwechsel mit der Autoversicherung
Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Wohnsitzwechsel unverzüglich beim Straßenverkehrsamt Ihres neuen Wohnsitzes ummelden.Eine Abmeldung am alten Wohnsitz ist nicht erforderlich. Es werden dieselben Unterlagen wie für die Zulassung benötigt zuzüglich einer Wohnsitzmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

2. Was ist im Schadensfall bei der Autoversicherung zu beachten?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Der Unfallhergang ist ausführlich und wahrheitsgemäß zu schildern.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Rechtsstreit so ist die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen.

3. Was ist beim privaten Verkauf eines Fahrzeuges zu beachen?
Bis zur Umschreibung des Fahrzeugs durch neuen Besitzer beim  Straßenverkehrsamt auf seinen Namen müssen Sie Steuern und Versicherung zahlen. Lassen Sie sich aus diesem Grunde immer den Personalausweis zeigen und informieren Sie  Ihren Makler und Zulassungsstelle über dem Verkauf mit Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers. So kann bei Nichtummeldung das Fahzeug stillgelegt werden.
Schließen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Kaufvertrag ab.

4. Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich verlängert sich der Versicherungsvertrag der für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird automatisch um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 1 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird.

Außerordentliche Kündigung:
bei Beitragserhöhung:

Erhöht der Versicherer die Beiträge ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

im Schadensfall:

Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

5. Was ist bei der Abmeldung zu beachten?
Für die Abmeldung beim Straßenverkehrsamt  benötigen Sie die KFZ Unterlagen (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und Nummernschilder des Fahrzeugs. Melden Sie die Abmeldung Ihrem Makler zur Gutschrift der zuviel gezählten Beiträge bzw. zur Verrechnung bei der Autoversicherung für ein neues KFZ.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug endgültig stilllegen wollen so benötigen Sie seit dem 1. April 1998 für die Abmeldung einen Verwertungsnachweis bzw. eine Erklärung über den Verbleib von einer  anerkannten Annahmestelle oder einem Verwertungsbetrieb.
 

 
 

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