Montag, 9. Oktober 2006
Wie viel Sicherheit können Badegäste verlangen
Rutschvergnügen mit tragischem Ausgang
(verpd) Die Besucher eines Schwimmbades können eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose Rundum-Kontrolle erwarten. Kommt es trotz eindeutiger Beschilderung im Bereich einer Wasserrutsche zu einem Unfall, so haftet der Betreiber der Badeanstalt in der Regel nicht.
Mit dieser Entscheidung vom 12. September 2006 (Az.: 8 W 66/06) hat das Oberlandesgericht Celle die Schadenersatzansprüche eines Achtjährigen zurückgewiesen, der im Auslaufbereich einer Rutsche durch ein anderes Kind schwer verletzt worden war.
Verstoß gegen Vorschriften
Die Eltern des verletzten Jungen wollten daraufhin Schadenersatz vom Betreiber des Schwimmbades wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht geltend. Ihres Erachtens hätte die Wasserrutsche durch einen Bademeister beaufsichtigt und durch technische Hilfsmittel gesichert werden müssen.
Vor Gericht trug der Schwimmbadbetreiber vor, an der Rutsche eine gut sichtbare Tafel mit Warnhinweisen installiert zu haben, die zudem mit Piktogrammen veranschaulicht waren. Auf diesen sei darauf hingewiesen worden, dass der Auslaufbereich der Rutsche sofort zu verlassen und eine Rutschhaltung auf Knien verboten sei.
Wie weit der Schutz gehen muss
Im Übrigen habe die Wasserrutsche keine Kurven und sei daher für alle Benutzer gut zu überblicken gewesen. Selbst wenn sich unmittelbar im Bereich der Rutsche ein Bademeister aufgehalten hätte, wäre der Unfall nicht zu verhindern gewesen, so der Betreiber des Schwimmbades.
Genau so sahen das auch die Richter des Celler Oberlandesgerichts und wiesen die Schadenersatzansprüche als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Betreiber eines Schwimmbades die Benutzer zwar grundsätzlich vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Anlagebenutzung hinausgehen und die vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar oder vorhersehbar sind. Der Umfang der Kontrollpflicht hänge aber von den Umständen des Einzelfalls ab.
Keine Überregulierung
Demnach muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Schließlich steht bei dem Besuch eines Schwimmbades der Freizeitspaß im Vordergrund, der durch Überregulierung nicht zu weit eingesdchränkt werden darf, so das Gericht.
Denn anders als bei vielen anderen Schwimmbadrutschen seien sowohl der Einstieg als auch der Auslauf für alle Benutzer zu überschauen gewesen. Deshalb müssten auch keine technischen Hilfsmittel wie beispielsweise eine Ampel oder Schranke angebracht werden und auch kein Bademeister an der Rutsche platziert werden.
Folglich könnten nach einem Unfall auch keine Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber des Schwimmbades geltend gemacht werden. Denn die Benutzung der Rutsche sei eindeutig durch ein Schild geregelt gewesen, nur hätten sich die Beteiligten darüber hinweggesetzt.
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