Pflicht-Versicherung PflVG § 7
| Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter Pflichtversicherungsgesetz PflVG § 7 |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Form des Versicherungsnachweises;
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