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   unverb. Infos Pflicht-Versicherung: Pflicht-Versicherung PflVG § 7
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Juli 17, 2004

Pflicht-Versicherung PflVG § 7

Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter Pflichtversicherungsgesetz  PflVG § 7

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über


1.  die Form des Versicherungsnachweises;
2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;
3. die Erstattung der Anzeige nach § 29c der
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht
    ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden
    soll.

 

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