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   unverb. Infos Pflicht-Versicherung: Pflicht-Versicherung PflVG § 12a
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Juli 8, 2004

Pflicht-Versicherung PflVG § 12a

Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter Pflichtversicherungsgesetz  PflVG § 12a

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Ausland nach dem 31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des Absatzes 4 gegen die "Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen" (Entschädigungsstelle) geltend machen,


1.  wenn das Versicherungsunternehmen oder sein
    Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der
    Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen
    des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim
    Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf
    die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder
2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
    2000/26/EG in der Bundesrepublik Deutschland keinen
    Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei denn, dass der
    Geschädigte einen Antrag auf Erstattung direkt beim
    Versicherungsunternehmen eingereicht hat und von diesem innerhalb von drei
    Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren
    erteilt oder ein begründetes Angebot vorgelegt worden ist oder
3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb
    von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.

Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.


(2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich
1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht
     haben soll, oder dessen in der Bundesrepublik Deutschland bestellten
    Schadenregulierungsbeauftragten,
2. die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     dem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
     dem die Niederlassung des Versicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die
     die Versicherungspolice ausgestellt hat,
3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll, sofern sie
            bekannt ist,
4. das deutsche Büro des Systems der Grünen Internationalen
    Versicherungskarte und das Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich der
    Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende Fahrzeug seinen
    gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in diesem Land hat,
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantiefonds im Sinne von Artikel

1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983


    betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8
    S. 17) des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat,
    sofern das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann, oder,
    wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, den Garantiefonds des
    Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, darüber, dass ein Antrag auf
    Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten auf
    diesen Antrag eingehen wird.

(3) Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantrages des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein begründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht, reguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen der Entschädigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG.

(4) Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle richten, wenn der Unfall durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat und wenn das nationale Versicherungsbüro (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG) des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist.

 

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