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   unverb. Infos Pflicht-Versicherung: Pflicht-Versicherung PflVG § 11
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Juli 10, 2004

Pflicht-Versicherung PflVG § 11

Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter Pflichtversicherungsgesetz  PflVG § 11


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.

 

Diese Seite ist keine Beratung und dient lediglich der allgemeinen Orientierung.  
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