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| Einstufung SF 2 (Haftpflicht 85%, Vollkasko 90%)
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Ein Vertrag kann in die Schadensfreiheitsklasse SF 2
eingestuft werden wenn
das Erstfahrzeug für den Versicherten oder dessen
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender ( Ehe-)
Partner ein PKW bei einer Gesellschaft der AXA - Gruppe
versichert und mindestens in die Schadensfreiheitsklasse
2 eingestuft ist und nicht bereits Schäden eingetreten
sind, die zu einer Rückstufung im folgenden Kalenderjahr
in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse als SF 2
führen würden und
das Erst- und Zweitfahrzeug jeweils nur vom
Versicherte und dessen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner privat genutzt wird
und beide mindestens 25 Jahres alt sind und
das Zweitfahrzeug nicht mehr als 25.000 km pro Jahr
gefahren wird und
er nachweist, dass er aufgrund einer gültigen
Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der
Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan ausgestellt
wurde, seit einem Jahr zum Führen von PKW oder von
Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen
müssen, berechtigt ist.
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Ein Vertrag kann in die Schadensfreiheitsklasse SF 1/2
eingestuft werden wenn
auf dem Versicherten bereits ein PKW
zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine
Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, und nicht bereits
Schäden eingetreten sind, die zu einer Einstufung im
folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in
Klasse 0 führen würden,
auf den Ehegatten des Versichertes bereits ein
PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine
Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist und nicht bereits
Schäden eingetreten sind, die zu einer Rückstufung im
folgendem Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in
Klasse 0 führen würden und er Versicherte
nachweist, dass er aufgrund einer gültigen
Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der
Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan erteil wurde,
seit mindestens einem Jahr zum Führen von PKW oder von
Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen
müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist zu führen;
wenn der Versicherte nachweist, dass er aufgrund
einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem
Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, USA,
Kanada oder Japan ausgestellt wurde, seit drei Jahren
zum führen von Personenkraftwagen oder von Krafträdern,
die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt
ist und nicht bereits für den Versicherte ein
weiterer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag
für einen PKW besteht oder bestand, der sich in einer
Schadenklasse oder in Klasse 0 befindet bzw. befand oder
aufgrund von Schäden im folgenden Kalenderjahr in eine
Schadenklasse oder in Klasse 0 eingestuft würde; der
Nachweis ist zu führen.
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