|
Die Sozialhilfe in
Deutschland ist eine öffentliche Hilfeleistung, die
bedürftige Bewohner Deutschlands in Anspruch nehmen
können. Sie soll jedem Empfänger ein Leben ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht. Gesetzlich
geregelt ist sie im
Bundessozialhilfegesetz (BSHG); ab 1. Januar 2005 im
Zwölften Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Historisch betrachtet ist Sozialhilfe die älteste
Form einer Sozialleistung und gleichzeitig diejenige,
die im Laufe der Geschichte die stärksten Wandlungen
durchlaufen hat. Ihre Ursprünge hat sie in der Armen-
und Krankenfürsorge, die in mittelalterlichen Städten
von der Kirche organisiert wurde. Im Zuge der
industriellen Revolution, des mit ihr einhergehenden
raschen Wachstums der Städte und des Entstehens des
Proletariats wuchsen die Aufgaben der Fürsorge so stark
an, dass gesetzliche Regelungen geschaffen wurden (z. B.
das Preußische Armenpflegegesetz von 1842). Damit
verband sich sehr schnell auch die Absicht der
Kontrolle, weil erkannt wurde, dass in der
Unzufriedenheit entwurzelter Armer "politischer
Sprengstoff" steckt.
Das 1871 neugegründete Deutsche Reich überließ diese
Aufgaben den einzelnen Ländern. Eine reichsweite
Regelung entstand erst zur Zeit der
Weimarer Republik in Gestalt der
Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 und der
"Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß
der öffentlichen Fürsorge", ebenfalls von 1924.
Die Bundesrepublik Deutschland gab sich erst 1961 mit
dem Bundessozialhilfegesetz ein einheitliches
Sozialhilferecht. Vereinheitlicht sind allerdings nur
die allgemeinen Regeln; die Höhe der tatsächlich
ausgezahlten Sozialhilfeleistung und viele Einzelheiten
der Hilfegewährung werden von den Bundesländern
bestimmt. Die Bundesländer koordinieren ihre
diesbezügliche Politik dadurch, dass sie in der Regel
den Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und
Sozialverbänden getragenen "Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge e.V." folgen.
Das Bundessozialhilfegesetz ermöglicht und fordert
eine individuelle Ausgestaltung der Sozialhilfe. Durch
die hohe Zahl der Sozialhilfeempfänger und
vergleichsweise wenig Sachbearbeiter der Sozialämter
allerdings wird die Sozialhilfe meist pauschaliert
erbracht und die Aufklärungs- und Beratungsfunktion der
Sozialämter wird im Alltag häufig hintangestellt.
Die Sozialhilfe kann als Geld-, Sach- oder auch als
Dienstleistung erbracht werden. Der Regelfall ist die
Geldleistung. Alle Leistungen werden nur nach dem
Maßstab der Bedürftigkeit erbracht, wobei immer der
gesamte Haushalt betrachtet wird, unabhängig davon, ob
und wie die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt
sind (Einsatzgemeinschaft). Jedoch ist der Anspruch
jeder einzelnen Person separat zu prüfen. Für den
alltäglichen Lebensbedarf wird ein sogenannter Regelsatz
zugrunde gelegt. Die Sozialhilfe ist nachrangig
(subsidiär), das heisst, dass alle anderen
Sozialleistungen ihr vorgehen und die Sozialhilfe nur
als "Notbehelf" eintritt (ultima ratio, letztes Mittel).
Wer Leistungen in Anspruch nehmen will, muss deshalb
seine finanziellen Verhältnisse restlos offenlegen. Dies
wird von vielen (oft gerade von alten) Menschen als
entwürdigend empfunden. Darin liegt auch der Grund,
warum ein Teil der Menschen, die Anspruch auf
Sozialhilfe hätten, sie dennoch nicht in Anspruch nehmen
(Problem der sogenannten versteckten Armut). Unter
anderem deswegen wurde für Bedürftige im Rentenalter und
dauerhaft Erwerbsunfähige seit 2003 die sogenannte
Grundsicherung eingeführt, deren Leistungen
geringfügig über denen der Sozialhilfe liegen.
Ein andere Folge der Orientierung an der
Bedürftigkeit und der Nachrangigkeit ist die, dass die
Träger der Sozialhilfe nachforschen, ob ein
Antragsteller möglicherweise zivilrechtliche
Unterhaltsansprüche hat, die er selbst nicht geltend
macht oder nicht geltend machen will; dies kommt z.B.
häufig vor, wenn Sozialhilfe für Kinder beansprucht wird
und ein alleinerziehender antragstellender Elternteil
mit dem anderen Elternteil nicht zusammenlebt und auch
keine Verbindung mehr hat. Das Gesetz gibt für solche
Fälle dem Sozialhilfeträger die Befugnis, die
Unterhaltsansprüche, die dem Hilfeempfänger zustehen,
auf sich selbst überzuleiten (sie sich sozusagen
anzueignen) und im eigenen Namen geltend zu machen.
Träger der Sozialhilfe sind für den "Normalfall" der
Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt, die
Landkreise,
kreisfreien Städte und
Sonderstatusstädte. Für bestimmte Menschen in
besonderen Lebenslagen (z.B. Behinderte, die dauerhaft
in Wohnheimen untergebracht sind) bestehen je nach
Bundesland spezielle Zuständigkeiten von Behörden oder
Trägern mit einem grösseren räumlichen
Zuständigkeitsbereich (beispielsweise in
NRW die
Landschaftsverbände).
Die Zuständigkeit der
Landkreise,
kreisfreien Städte und
Sonderstatusstädte besteht nicht nur hinsichtlich
der Verwaltung, sondern auch hinsichtlich der
Finanzierung der Sozialhilfe. Daher haben die Gemeinden
ein Interesse daran, dass Sozialhilfeempfänger möglichst
in anderen Hilfesystemen aufgefangen werden und nicht im
"letzten sozialen Netz", der Sozialhilfe landen oder
verbleiben.
Nicht zuletzt deswegen ist die Sozialhilfe immer
wieder Gegenstand heftiger Diskussionen in der
Öffentlichkeit. Auch Fälle von Sozialhilfemißbrauch
(z. B.
Florida-Rolf) führen immer wieder zu Debatten.
Allerdings gerät dabei oft außer Sicht, dass einem
gewissen Anteil von Missbrauchsfällen die Masse von
Sozialhilfeempfängern gegenübersteht, die nur ein
außerordentlich bescheidenes Leben führen können. Die
Teilnahme am sozialen Leben, die die Sozialhilfe nach
ihrem gesetzlichen Auftrag auch gewährleisten soll, ist
den meisten auf Sozialhilfe angewiesenen nur sehr
eingeschränkt möglich.
Zudem wird häufig nicht berücksichtigt, daß ein
Großteil der Sozialhilfeempfänger nicht erwerbsfähig
ist. So waren zum Beispiel 2002 in
Nordrhein-Westfalen von den insgesamt 656.061
Sozialhilfeempfängern 37,5 % unter 18 Jahren. Zusammen
mit den über 65 Jahre alten sind somit knapp die Hälfte
der Sozialhilfeempfänger allein aus Altersgründen kaum
in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten.
Die Gründe für den Verbleib erwerbsfähiger Menschen
in der Sozialhilfe sind vielschichtig. Zum einen
erschwert die schlechte konjunkturelle Lage die
Arbeitsaufnahme, zum anderen treten in manchen Fällen
aber auch 'Entwöhnungseffekte' auf, die Bereitschaft zur
eigenverantwortlichen Sicherstellung des
Lebensunterhaltes geht zurück. Problematisch ist in
diesem Zusammenhang auch die Übernahme negativer
Vorbilder, das heißt der Weg in die Arbeitswelt ist
Kindern aus Familien, die langfristig im Hilfebezug
stehen, erschwert.
|