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Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist die
Kodifikation des
Sozialrechts.
1969 hat der
Gesetzgeber eine Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen
zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen, die inzwischen sehr
weit fortgeschritten ist. Es enthält sowohl Regelungen über die
verschiedenen Zweige der
Sozialversicherung (früher in der Reichsversicherungsordnung
geregelt) als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den
Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher
Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.
Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher 12 Bücher.
- Das erste Buch ist der Allgemeine Teil, der Verfahrens- und
weitere Rechtsvorschriften beinhaltet
- Das zweite Buch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende; es
tritt jedoch erst am 1. Januar 2005 in Kraft. Bis dahin gilt für
alle Arbeitsuchenden noch das dritte Buch.
- Das dritte Buch regelt seit 1998 das Arbeitsförderungsrecht (Arbeitsvermittlung
und Leistungen bei
Arbeitslosigkeit).
- Das vierte Buch regelt die gemeinsamen Vorschriften der
Sozialversicherung.
- Das fünfte Buch regelt das Recht der Gesetzlichen
Krankenversicherung.
- Das sechste Buch regelt das Recht der Gesetzlichen
Rentenversicherung.
- Das siebte Buch regelt das
Unfallversicherungsrecht.
- Das achte Buch regelt das Recht der
Kinder- und Jugendhilfe.
- Das neunte Buch regelt die
Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen.
- Das zehnte Buch regelt die
Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz.
- Das elfte Buch regelt die
Pflegeversicherung.
- Das zwölfte Buch regelt die
Sozialhilfe; es tritt jedoch erst am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bis dahin gilt noch das bisherige
Bundessozialhilfegesetz.
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