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Die Höhe der Altersrente wird nach der
Rentenformel berechnet. Diese ist im
Sozialgesetzbuch normiert. Sie berechnet
sich aus der Multiplikation der im Laufe des
beitragspflichtigen Erwerbslebens
kumulierten
Entgeltpunkte (Entgeltpunkt ist die
Verhältniszahl des persönlichen
Arbeitsentgeltes zum Durchschnittsentgelt
eines Kalenderjahres) mit dem sich jährlich
in Abhängigkeit der Entwicklung der
Bruttolöhne und demographischer
Veränderungen anpassenden aktuellen
Rentenwert, gegebenenfalls mit Abschlägen
bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr.
Besonderheiten bestehen in der
Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung
der Bergleute).
Der soziale Solidargedanke der RV kommt
u. a. in der Berücksichtigung von
Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B.
Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen
Eintritt der Erwerbsminderung und
vollendetem 60. Lebensjahr) zum Ausdruck.
Darüber hinaus erbringen die Träger der
RV auch Leistungen im Rahmen der
medizinischen und beruflichen Rehabilitation
zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit (versicherungfremde
Leistungen).
Grundsätzlich wird die RV finanziert durch
Beiträge, die je zur Hälfte von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen
werden (Ausnahmen: in der
Knappschaftsversicherung trägt der
Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags;
Selbständige tragen den Beitrag allein
(Besonderheiten in der
Künstlersozialversicherung); Besonderheiten
für geringfügig Beschäftigte) sowie
verschiedene Bundeszuschüsse (etwa
ein Viertel der Gesamtfinanzen) und
sonstige Einnahmen.
Die Finanzierung erfolgt nicht im
Kapitaldeckungs- sondern im umstrittenen
Umlageverfahren Dabei werden laufende
Rentenausgaben auf die derzeitigen
Beitragszahler umgelegt
Generationenvertrag). Der Beitragssatz
wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen
(Arbeitsentgelt) bis zur
Beitragsbemessungsgrenze erhoben, bei
Selbständigen vom Erwerbseinkommen; er ist
für die Angestellten- und die
Arbeiterrentenversicherung gleich hoch, für
die Knappschaftsversicherung höher.
Die RV wurde erstmals eingeführt im Rahmen
der
Bismarck’schen Sozialgesetzgebung zum
1.1.1891 (RGBl. 1889 I S. 97); wesentliche
Reformschritte waren 1911 die Einführung der
Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung
der Angestellten in die RV, 1957 der
Übergang zum System der Umlagefinanzierung
sowie der dynamischen Koppelung der
Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung,
1972 die Einführung der flexiblen
Altersgrenze sowie seit 1992 der Versuch der
Sicherung des von demographischer
Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation
bedrohten Systems (Rentenproblem).
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