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Die gesetzliche
Rentenversicherung (RV) in
Deutschland ist Bestandteil
(Versicherungszweig) der gegliederten
Sozialversicherung. Sie findet ihre
Grundlage im
Sozialgesetzbuch
Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den
anderen gesetzlichen Altersversorgungsformen
(Alterssicherung der Landwirte,
berufsständische Pflichtversorgung der
verkammerten freien Berufe) eine der drei
Säulen des deutschen
Alterssicherungssystems, neben der
betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen
Altersversorgung (zweite Säule) und der auf
privater Vorsorge aufbauenden Versorgung
(gefördert im Rahmen der sog. „„Riester-Rente“).
Eine Sonderversorgung besteht für die
Beamten der öffentlichen Hand.
Träger der RV sind:
- Für Angestellte die
Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) in Berlin,
- für Arbeiter die derzeit 22
Landesversicherungsanstalten (LVA),
sowie die Seekasse in Hamburg und die
Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt
(Main);
- für die im Bergbau Beschäftigten die
Knappschaftsversicherung
Bundesknappschaft
in Bochum.
Die Bundesknappschaft ist zugleich Träger
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung der im Bergbau
Beschäftigten und neuerdings für die
Versicherung der geringfügig Beschäftigten (Minijobs)
zuständig; Seekasse und
Bahnversicherungsanstalt führen neben der
Arbeiter- auch die Rentenversicherung der
Angestellten im Auftrag der BfA durch; die
Veranlagung der selbständigen Künstler und
Publizisten, für deren Leistungen die BfA
zuständig ist, erfolgt bei der
Künstlersozialkasse als besonderer Abteilung
der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven.
Die Träger der RV werden, wie alle
übrigen Träger der Sozialversicherung, im
Verhältnis 50:50 durch Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten
selbstverwaltet. Die Versicherten bestimmen
durch Briefwahl ihre Vertreter. Die Träger
stehen unter staatlicher Rechtsaufsicht. Die
Organisationsstruktur der Träger der RV wird
in jüngerer Zeit als reformbedürftig
angesehen.
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