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Rentenversicherung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Inhaltsverzeichnis

Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch

Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersversorgungsformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe) eine der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung (zweite Säule) und der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (gefördert im Rahmen der sog. „„Riester-Rente“). Eine Sonderversorgung besteht für die Beamten der öffentlichen Hand.

1 Träger der Rentenversicherung

Träger der RV sind:
  1. Für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin,
  2. für Arbeiter die derzeit 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), sowie die Seekasse in Hamburg und die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt (Main);
  3. für die im Bergbau Beschäftigten die Knappschaftsversicherung Bundesknappschaft in Bochum.

Die Bundesknappschaft ist zugleich Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der im Bergbau Beschäftigten und neuerdings für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten (Minijobs) zuständig; Seekasse und Bahnversicherungsanstalt führen neben der Arbeiter- auch die Rentenversicherung der Angestellten im Auftrag der BfA durch; die Veranlagung der selbständigen Künstler und Publizisten, für deren Leistungen die BfA zuständig ist, erfolgt bei der Künstlersozialkasse als besonderer Abteilung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven.

Die Träger der RV werden, wie alle übrigen Träger der Sozialversicherung, im Verhältnis 50:50 durch Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten selbstverwaltet. Die Versicherten bestimmen durch Briefwahl ihre Vertreter. Die Träger stehen unter staatlicher Rechtsaufsicht. Die Organisationsstruktur der Träger der RV wird in jüngerer Zeit als reformbedürftig angesehen.

 

 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen  Impressum   

 

 

Beitragsbemessungsgrenze Unfallrente Riesterrente Private Rente  Rentenversicherung Sofortrente Zusatzrente Senioren-Versicherung Unfall-Rente Unfall-Rente Pflege-Rente