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Der Begriff Minijob geht auf die Neuregelungen zu
den geringfügigen Beschäftigungen vom 01.04.2003 zurück, dessen
Rechtsgrundlage die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt" vom 01.01.2003 sind. Es ist Bestandteil des
Hartz-Konzeptes zur Reformierung des Arbeitsmarkts.
Ziel ist es:
- Im Niedriglohnbereich die Sozialversicherungsbeiträge zu senken
um geringfügige Beschäftigung attraktiv zu machen,
- jede Art von legaler Beschäftigung sozial abzusichern,
- den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung jeder Art zu erhöhen
und damit verstärkt Arbeitslose nach Aufnahme einer Beschäftigung
wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
- den Sozialversicherungen weitere Beitragsquellen zu ihrer
finanziellen Stabilisierung (siehe auch
Rentenproblematik)zu erschließen.
Folgende drei Beschäftigungsverhältnisse werden unterschieden:
- Der Minijob (grundsätzlich für Beschäftigung
mit einem Bruttoverdienst von max. 400 EUR/Monat),
- der
Niedriglohn-Job (Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst von
400-800 EUR/Monat, auch Midijob genannt),
- das
reguläre Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigung mit einem
Bruttoverdienst über 800 EUR/Monat).
Es werden drei Arten von Minijobs unterschieden:
- Geringfügiger Job: Regelmäßige Arbeit, jedoch nicht
höher als mit 400 ?/Monat entlohnt.
- Kurzfristiger Job: Arbeit für max. 50 Arbeitstage im
Jahr, keine Bruttolohngrenze.
- Job im Privathaushalt: Arbeit in einem Privathaushalt
als Haushaltshilfe (Au-Pair, Putzfrau).
| Für alle drei Arten müssen unterschiedliche Einzahlungen vom
Arbeitgeber (AG) in die Sozialversicherung getätigt werden, die
zusätzlich zum Arbeitslohn zu entrichten sind. Der Arbeitnehmer
(AN) muss keine Sozialversicherungsbeiträge leisten.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom AG pauschal zu entrichten:
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- Bei einem geringfügigen Job beträgt die Pauschale 26,3% des
Bruttolohns. Sie setzt sich zusammen aus Pauschalen für die
Rentenversicherung (12%), der Krankenversicherung (11%), einer
Versicherung für Lohnfortzahlung für den Jobber im Krankheitsfall
(1,3%), sowie einer pauschalen Minijobsteuer (2%).
- Bei einem kurzfristigen Job beträgt die Pauschale 13,3% des
Bruttolohns. Sie setzt sich zusammen aus Pauschalen für die
Rentenversicherung (12%) und einer Versicherung für Lohnfortzahlung
für den Jobber im Krankheitsfall (1,3%).
- Bei einem Job im Privathaushalt fallen keine Pauschalen für die
Sozialversicherung an.
Freiwillig kann der Jobber (Arbeitnehmer) einen Teil seines
Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Er erhält
dann die volle Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und sorgt
gleichzeitig für seine Altersvorsorge vor. Sein Beitrag beträgt dann
7,5% des Bruttolohns.
Rechenbeispiele:
- Der AG stellt einen Minijobber für einen Bruttoverdienst von 300
?/Monat an. Es liegt ein geringfügiger Minijob vor. Der AG muss
zusätzlich zum Lohn 26,3% Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies
sind 300 ? + 78,90 ? = 378,90 ? Gesamtkosten/Monat.
- Der AG stellt einen Minijobber für zwei Wochen für eine
bestimmte Aufgabe an. Der Minijobber erhält dafür 1.000 ?. Es liegt
ein kurzfristiger Minijob vor. Der AG muss zusätzlich zum Lohn 13,3%
Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies sind 1.000 ? + 133,00 ? =
1.133,00 ? an Gesamtkosten.
- Die Familie X stellt die Putzfrau Y an, um wöchentlich die
Wohnung zu putzen. Dafür bekommt die Putzfrau im Monat 300 ?. Die
Familie muss keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen.
Allerdings muss Sie den Verdienst auf der Lohnsteuerkarte von Y
bescheinigen oder alternativ 25% Pauschalsteuer abführen.
Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge oder pauschalen Steuern
müssen an den
Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Zahlungsempfänger ist
die
Bundesknappschaft (BSK) in Bochum. Vor Aufnahme eines Minijobs ist
der BSK jeder Minijob zu melden. Dazu ist ein besonderer
Meldevordruck einzureichen. Als besonderen Service bietet die BSK
an, die Pauschalen im Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers
einzuziehen.
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