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Makler
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Makler ist nach im deutschen Zivilrecht geregelten Leitbild eine Person, der gegenüber sich ein Auftraggeber verpflichtet, für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages Maklerlohn zu zahlen. Der Maklervertrag ist ein nur einseitig verpflichtender Vertrag und damit kein gegenseitiger Vertrag.

Grundlegende Rechte und Pflichten

Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohn im Erfolgsfall. Eine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit besteht nicht. Da die gesetzlichen Regeln über den Maklervertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien abgeändert werden können und zahlreiche Spezialregelungen in besonderen Gesetzen bestehen, hat sich in der Rechtspraxis eine große Zahl von Sonderfällen herausgebildet.

Handelsmakler

Handelsmakler sind Vermittler. Nach den §§ 93-104 HGB befassen sie sich mit der Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen, die im Rahmen des Handelsverkehrs und damit der Märkte eine Rolle spielen (Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete). Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können auch unbewegliche Sachen sein, nur finden die Vorschriften des HGB keine Anwendung (z. B. keine Vertragsausfertigung, keine Maklerlohnregeln nach HGB).

Ein Sonderfall ist der Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum unabhängigen Vermittler steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich als Gewohnheitsrecht entwickelt, weil der Verkehr aufgrund der behördlichen Kontrolle der Rechtsgeschäfte der Versicherer schon sehr früh davon ausging, dass es sich bei dieser Maklertätigkeit um eine Vertragsausfertigung alleine für den Versicherer handelte, die einen Maklerlohn zulasten des Versicherungsnehmers ausschloss.

Die Hausratversicherung versichert das Hab und Gut des Kunden.

Nahezu alle beweglichen und unbeweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers sind über die Hausratversicherung versichert. Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel und Einbruchdiebstahl. Zusätzlich sind diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie z.B. der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden. Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Kunden. Zusätzlich gibt es jedoch auch eine Außenversicherung die z.B. den Handtaschenraub auf der Straße bis zu gewissen Entschädigungsgrenzen absichert.

Die Prämie der Hausratversicherung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der Versicherungssumme, den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume.
 

 

 

 

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