Ein Makler ist nach im deutschen Zivilrecht
geregelten Leitbild eine Person, der gegenüber sich ein Auftraggeber
verpflichtet, für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss eines Vertrages Maklerlohn zu zahlen. Der Maklervertrag ist
ein nur einseitig verpflichtender Vertrag und damit kein gegenseitiger
Vertrag.
Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers
zur Zahlung des Maklerlohn im Erfolgsfall. Eine Verpflichtung des
Maklers zum Tätigwerden oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der
nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit besteht nicht. Da die gesetzlichen
Regeln über den Maklervertrag im Rahmen der
Vertragsfreiheit der Parteien abgeändert werden können und
zahlreiche Spezialregelungen in besonderen Gesetzen bestehen, hat sich
in der Rechtspraxis eine große Zahl von Sonderfällen herausgebildet.
Handelsmakler sind Vermittler. Nach den §§ 93-104
HGB befassen sie sich mit der Vermittlung von Verträgen über die
Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen, die im Rahmen des
Handelsverkehrs und damit der Märkte eine Rolle spielen (Waren,
Wertpapiere,
Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete). Gegenstand eines
Handelsmaklervertrages können auch unbewegliche Sachen sein, nur finden
die Vorschriften des HGB keine Anwendung (z. B. keine
Vertragsausfertigung, keine Maklerlohnregeln nach HGB).
Ein Sonderfall ist der
Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum unabhängigen Vermittler steht
der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern
ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn
schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich als
Gewohnheitsrecht entwickelt, weil der Verkehr aufgrund der
behördlichen Kontrolle der Rechtsgeschäfte der Versicherer schon sehr
früh davon ausging, dass es sich bei dieser Maklertätigkeit um eine
Vertragsausfertigung alleine für den Versicherer handelte, die einen
Maklerlohn zulasten des Versicherungsnehmers ausschloss.