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Lohnnebenkosten
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Lohnnebenkosten werden die Ausgaben genannt, die der
Arbeitgeber (AG) für den Arbeitnehmer (AN) zahlt, ohne dass diese
Bestandteil des vereinbarten Gehalts sind. Sie müssen verpflichtend auf
Grund der
Sozialgesetze erbracht werden.
Dies sind konkret der Arbeitgeberbeitrag zur
Sozialversicherung. Grundsätzlich werden die Beiträge zur
Sozialversicherung zu gleichen Teilen von AG und AN getragen. Da der
Beitragssatz der Sozialversicherung knapp 45% (die tatsächliche Höhe ist
von dem Betragssatz der vom AN frei wählbaren Krankenkasse abhängig) des
Bruttolohns beträgt, müssen AG und AN jeweils 22,5% abführen. Der
Beitrag des AN wird automatisch mit seiner monatlichen Gehaltszahlung
abgeführt. Sowohl der AN-Beitrag als auch der AG-Beitrag werden durch
den Arbeitgeber monatlich an die zuständige
Sozialversicherung weitergeleitet.
Für den AG stellen diese Kosten neben dem Gehalt weiteren
finanziellen Aufwand dar, der die Kosten für die Beschäftigung weiter
erhöht. Die hohen Lohnnebenkosten werden als ein Grund angesehen,
weshalb die
Arbeitslosigkeit konstant auf hohem Niveau in Deutschland bleibt.
Die
Arbeitslosenquote schwankt derzeit zwischen 9,5-11% aller Personen
im erwerbsfähigen Alter in Deutschland.

Beschreibung
Um die Lohnnebenkosten zu senken und damit weitere Anreize für
Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu geben, wurde das sog.
Hartz-Konzept geschaffen. Es bewirkt im Niedriglohnbereich eine
Senkung der Sozialversicherungsbeiträge. Dafür wurden die Instrumente
Minijob und
Midijob geschaffen, die neben das reguläre Beschäftigungsverhältnis
treten.
Zur Entwicklung der Lohnnebenkosten im Lohnbereich
von 1-1.200 EUR siehe auch Grafik