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Krankenversicherung)
Dieser Artikel bezieht sich auf die Krankenkassen in Deutschland.
Eine Krankenkasse, eigentlich
Krankenversicherung, bietet dem Versicherten Schutz vor
Unfällen und Erkrankungen. In Deutschland gibt es zwei Arten von
Krankenkassen:
- die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- die private Krankenversicherung (PKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil
des Solidarsystems. Die rechtlichen Grundlagen sind
im SGB und hier vor allem im SGB V geregelt.
Versichert sind Arbeitnehmer und Empfänger von
Arbeitslosengeld, teilweise auch Selbstständige. Ein
Spezialfall sind Sozialhilfeempfänger, die nicht
über die GKV, sondern über ihre Gemeinde versichert
sind. Ist der Versicherte ein verheirateter
Arbeitnehmer, dessen Ehegatte kein eigenes Einkommen
hat, bzw. hat er Kinder, sind diese
Familienmitglieder automatisch und ohne
Beitragserhöhung mitversichert. Die GKV arbeitet
nach dem Prinzip des
Umlageverfahrens.
Das bedeutet, die Einnahmen der Mitglieder werden
zur Deckung der Kosten benötigt, ohne Zinsgewinne
erwirtschaften zu können. Galoppieren die Kosten im
Gesundheitswesen davon, kommt es zu einer
Unterdeckung und zwangsläufig müssen entweder die
Beiträge angehoben oder Leistungen gestrichen
werden.
Im Falle einer Krankheit erhält der Versicherte die Behandlung des
Arztes ohne dafür zahlen zu müssen. Die Kosten werden direkt mit der
Krankenkasse abgerechnet (Sachleistungsprinzip). Auch bei Medikamenten
muss der Versicherte einen Anteil der Kosten tragen (10% der Kosten,
mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro). Die Überprüfung der
Notwendigkeit der Leistungen ist vom Gesetzgeber nach § 275 SGB V dem
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK, übertragen
worden.
Bei der private Krankenversicherung
(PKV) können sich Personen versichern,
deren Einkommen über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt (kurz
BBG) oder die nicht angestellt sind. Am
häufigsten sind
Selbstständige und leitende
Angestellte in der privaten
Krankenversicherung. In der privaten
Krankenversicherung muss jedes
Familienmitglied versichert werden, d.h.
für jedes zusätzliche Mitglied ist ein
eigener Versichertenbeitrag zu leisten.
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz je
jünger (und gesünder) der
Versicherungsnehmer ist, desto geringer
ist der zu zahlende Beitrag. Zusätzlich
wird zwischen Männern und Frauen
unterschieden. Die Unterschiede nach Eintrittsalter
sind durch die Rücklagenbildung für das
Alter begründet, die gesetzlich
vorgeschrieben ist.
Über die Behandlungskosten nach einem
Arztbesuch erhält der Versicherte eine
Rechnung direkt vom behandelnden Arzt.
Nachdem er die Rechnung bei seiner
Versicherung eingereicht hat, bekommt er
die Kosten erstattet. In der Regel
begleicht er erst dann die offene
Rechnung beim Arzt. Analog zahlt der
Versicherte bei Medikamenten den
tatsächlichen Preis und reicht
anschließend das Rezept zur Erstattung
ein.
Privat Versicherte zahlen keine
Zuzahlung bei Medikamenten und keine
Praxisgebühr
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