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Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier
im Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend") beschreibt die
Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer
natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann
vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in
der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei
juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine
Überschuldung gegeben ist.
In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO)
in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind.
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der
Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen
und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres
Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf
Insolvenzgeld haben.
Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast
40.000 Unternehmen in die Insolvenz. 4,6 % mehr als 2002.
Nur in Frankreich waren es in der EU knapp mehr Unternehmen.
Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz
oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des
Geschäftsbetriebs dienen.
Verbraucherinsolvenz
Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kann jeder
überschuldete Verbraucher durchlaufen. Es setzt sich aus
einer außergerichtlichen, einer gerichtlichen und der 'Wohlverhaltens'-Phase
zusammen. Ein Verbraucher sollte sich dazu an eine
Schuldnerberatungsstelle wenden.
Die außergerichtliche Phase
Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches
Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine
Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern
zu erreichen. Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan mit
dem Ziel der Entschuldung erstellt, in dem die Leistungen
des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser
Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung
zwischen Schuldner und Gläubiger(n)zu erreichen. Wird dieser
Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt
nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein
Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan
als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten
Stelle zur Schuldenbereinigung über das Scheitern des
außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der
Insolvenzeröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht
eingereicht werden.
Die gerichtliche Phase
Das Gericht soll erneut versuchen, eine gütliche Einigung
zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Wenn ein
weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint, dann kann das
Gericht von der Zustellung eines gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger absehen. Wird der
gerichtliche Plan abgelehnt und wird von einem weiteren Plan
abgesehen, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der
Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Das Insolvenzverfahren
Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren
wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten
Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann.
Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle
(Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt.
Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare)
Vermögen des Schuldner zu verwerten.
Die Wohlverhaltensphase
In der - regelmäßig sechsjährigen - Wohlverhaltensperiode
(diese beginnt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an
einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt diese Beträge an
die Gläubiger. Nach erfolgreichem Ablauf der
Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf
Antrag die restlichen Schulden.
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