In einigen Versicherungssparten wie der
Lebensversicherung, Unfallversicherung,
Haftpflichtversicherung und der Krankenversicherung,
muss ein Teil der von der Versicherungsunternehmen
eingenommenen Prämien verzinslich angesammelt
werden.
Diese Prämienreserve wird Deckungsrücklage genannt
(Versicherungsaufsichtsgesetz
§65VAG, §79VAG).
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