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Das Bezugsrecht dient in
Versicherungsverträgen, die
Leistungen für den
Todes- und
Erlebensfall vorsehen dazu, den Empfänger der Leistung
aus diesem Vertrag für den
Leistungsfall festzulegen. Üblich ist, dass diese
Bezugsrechte bei
Antragsaufnahme zum Abschluss eines
Versicherungsvertrages vermerkt werden.
Dem Bezugsberechtigten wird also für den Leistungsfall,
aufschiebend bedingt, ein Anspruch auf Zahlung aus diesem
Vertrag eingeräumt. Unter Vorlage der
Police kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.
Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich
ausgestaltet werden. Solange nichts besonderes vereinbart
wird, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die
Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich
vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des
Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.
Unwiderrufliche Bezugsrechte finden häufig Verwendung im
Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge, wenn Teile der Bezüge in
Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
umgewandelt werden. Der
Arbeitgeber ist als
Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der
Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das
unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die
Gelder des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, beispielsweise im
Falle der
Insolvenz, nicht verwandt werden können.
Das widerrufliche Bezugsrecht kann jederzeit durch
schriftliche Mitteilung an das
Versicherungsunternehmen geändert werden. Das
unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur mit Zustimmung des
Bezugsberechtigten geändert werden. Die Änderung des
Bezugsrechts wird mit Zugang in den Geschäftsräumen des
Versicherers wirksam. Verstirbt der Versicherungsnehmer vor
dem Zugang, tritt die Änderung nicht in Kraft.
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