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Bezugsrecht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen, die Leistungen für den Todes- und Erlebensfall vorsehen dazu, den Empfänger der Leistung aus diesem Vertrag für den Leistungsfall festzulegen. Üblich ist, dass diese Bezugsrechte bei Antragsaufnahme zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vermerkt werden.

Dem Bezugsberechtigten wird also für den Leistungsfall, aufschiebend bedingt, ein Anspruch auf Zahlung aus diesem Vertrag eingeräumt. Unter Vorlage der Police kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.

Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich ausgestaltet werden. Solange nichts besonderes vereinbart wird, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.

Unwiderrufliche Bezugsrechte finden häufig Verwendung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wenn Teile der Bezüge in Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die Gelder des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, beispielsweise im Falle der Insolvenz, nicht verwandt werden können.

Das widerrufliche Bezugsrecht kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Versicherungsunternehmen geändert werden. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert werden. Die Änderung des Bezugsrechts wird mit Zugang in den Geschäftsräumen des Versicherers wirksam. Verstirbt der Versicherungsnehmer vor dem Zugang, tritt die Änderung nicht in Kraft.

 

 

 

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