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| Die Bestimmungen zur
KFZ-Haftpflicht unterscheiden zwischen dem
Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen |
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Der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz gilt für
die mitversicherten Personen genauso wie für den
Versicherungsnehmer der KFZ Haftpflicht Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind wie der
Versicherungsnehmer der Haftpflicht als auch die
mitversicherten Personen verantwortlich.
Ansprüche des Versicherungsnehmers der Versicherung zu einer
mitversicherten Person sowie Ansprüche der versicherten
Personen untereinander sind dagegen nicht versichert.
Der Abschluss einer KFZ Haftpflichtversicherung
ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vorgeschrieben wohin
gegen der Abschluss einer Fahrzeug- oder
Insassenunfallversicherung freiwillig ist.
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