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Familienschutz
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Familienschutz
Gemeinsamer Versicherungsvertrag
Eine Einigung auf einen gemeinsamen Vertrag ist Wenn
beide Lebenspartner bereits eigene Versicherungen haben
meistens möglich. in der Regel wird der bei den
Versicherungen zuletzt abgeschlossene Vertrag aufgehoben und
die Doppelversicherung beendet. Bei der
Hausratversicherung werden die
Versicherungssummen beider Verträge addiert und wenn die
Summe höher als der Versicherungswert der Wohnung ist,
können Sie die Versicherungssummen reduzieren oder den
zuletzt abgeschlossenen Vertrag aufheben.
Privathaftpflicht
Bei unverheirateten Lebenspartnern welche in einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben ist nur eine
Privathaftpflicht erforderlich.
Hierzu ist es notwendig den Lebenspartner dem Versicherer
namentlich anzuzeigen und in den Vertrag einschließen zu
lassen.
Sollten beide Partner bereits eine eigene Privathaftpflicht
besitzen, so kann ein Vertrag aufgelöst werden. Hierbei ist
zu beachten, daß nicht der teurere, sondern der kürzer
bestehende Vertrag beendet werden kann.
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Als in der
Privathaftpflicht mitversichert gelten
auch die unverheirateten
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei
volljährigen Kindern jedoch nur, solange Sie sich noch in
einer Schul- oder sich unmittelbar anschliessenden
Berufsausbildung befinden
Trennung oder Scheidung
Bei einer Trennung,
spätestens aber bei der Scheidung hat hat der Lebenspartner
keinen Mitversicherungsschutz mehr. Der Partner mit der
Police behält z.B. den Versicherungsschutz für die
Hausratversicherung.
Bei der
Krankenversicherung muss der bisher Familienversicherte
sich nun selbst innerhalb von drei Monaten um eine eigene
Mitgliedschaft bei der Kasse bemühen um nicht seinen
Krankenversicherungsschutz zu verlieren.
Unfallversicherung
Auf die private
Unfallversicherung
hat ein Zusammenleben mit oder ohne Trauschein hat
keinen Einfluss und somit können Sie Ihre Verträge als
Einzelverträge weiterführen.
Wehrpflicht
Bei Ableistung des
Grundwehr- oder Zivildienstes, während oder im Anschluss an
die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz der
Privathaftpficht bestehen.
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